Sie tragen eine besondere Verantwortung! Sie tragen eine gesetzliche und moralische Verantwortung dafür, dass Ihre Gäste durch den Besuch Ihres gastronomischen Betriebes keinen Schaden erleiden! Dazu gehört in oberster Priorität die konsequente Umsetzung des Jugendschutzgesetzes.
Fakten
Für Minderjährige ist der Konsum von Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränken ohne Ausnahmen verboten!
Warum ist Jugendschutz wichtig?
- Weil Alkohol für Kinder und Jugendliche besonders gefährlich ist: Vor allem bei Kindern wirkt Alkohol nicht stufenweise, sondern schlagartig: Bereits ab einem Promillewert von 0,5 Promille können Kinder das Bewusstsein verlieren. Im schlimmsten Falle mit Todesfolge, zum Beispiel auf Grund einer Atemlähmung!
- Weil Wachstumsprozesse zahlreicher Organe wie zum Beispiel des Gehirns, der Leber und des gesamten Knochenbaus noch nicht abgeschlossen sind.
- Weil Kinder und Jugendliche unerfahren im Umgang mit alkoholhaltigen Getränken sind und die Folgen und Gefahren falsch einschätzen!
- Weil bei zu frühem Konsum die Gefahr der Schädigung verschiedener Organe besteht!
Konsequenzen
Kinder und Jugendliche benötigen den besonderen Schutz der Gesellschaft. Daher sind alle gefordert, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkoholmissbrauchs zu schützen! Das gilt für Eltern, Lehrer, Freunde, Politiker, Hersteller und Importeure von alkoholhaltigen Getränken und ganz besonders für Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in der Gastronomie!
- Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit. Dies kann ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen.
- Ab einem Bußgeld von 200 EUR erfolgt immer ein Eintrag ins Gewerbezentralregister!
- Bei wiederholten Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz kann in letzter Konsequenz die Gaststättenerlaubnis entzogen werden!
Erklärungen:
- Wer darf „Ausnahmen“ zulassen? Wer ist Personensorgeberechtigter? „Personensorgeberechtigt“ sind in der Regel beide (Adoptiv-)Elternteile oder ein gesetzlich bestimmter Vormund. Ohne eine entsprechende „Sorgeerklärung“ hat bei einem unverheirateten Paar nur die Mutter das Sorgerecht! Das heißt: Nur wenn die Eltern oder ein gesetzlich bestimmter Vormund (Adoptiveltern) dabei sind, darf ein 14- oder 15-Jähriger mit deren Erlaubnis Bier, Biermischgetränke, Wein oder Sekt trinken - aber keine Spirituosen oder spirituosenhaltige Mischgetränke.
- Wer ist Erziehungsbeauftragter? „Erziehungsbeauftragt“ ist eine Person über 18 Jahre, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung (schriftlich oder mündlich) mit den (Adoptiv-)Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Nur im Beisein eines Erziehungsbeauftragten dürfen Minderjährige länger als 24 Uhr in der Gaststätte oder Diskothek bleiben. ABER: Auch im Beisein eines Erziehungsbeauftragten dürfen 14- und 15-Jährige keine alkoholhaltigen Getränke (Bier, Biermischgetränke, Wein oder Sekt) konsumieren.
Tipps und praktische Umsetzung:
- Das sollten Sie beachten: Wann immer Sie Zweifel am Alter eines Gastes haben, lassen Sie sich einen Altersnachweis zeigen! Das kann der Personalausweis, der Reisepass, der Führerschein (hier bitte auf das Alter achten, es gibt auch den „Führerschein mit 17“) oder ein Dokument mit Foto und Geburtsdatum (z. B. Schülerausweis, Betriebs- / Werksausweis etc.) sein. Aber schauen Sie genau hin: Der Altersnachweis könnte auch gefälscht sein! Sind die Angaben zum Geburtsdatum in dem Dokument unleserlich, überschrieben oder handschriftlich korrigiert, sollten Sie das Dokument nicht gelten lassen!
- Bei Minderjährigen, die im Beisein eines Erziehungsbeauftragten nach 24 Uhr anwesend sind, sollten Sie sich kritisch fragen: Liegt ein eindeutiger, überprüfbarer Nachweis des Erziehungsauftrages vor? Ist die Begleitperson überhaupt volljährig? Ist die Begleitperson nüchtern? Halten sich die Begleitperson und der Gast überwiegend im gleichen Raum auf?
- Müssen Sie eine dieser Fragen mit „Nein“ beantworten, sollten Sie den Erziehungsauftrag z. B. durch einen Anruf bei den Eltern nachprüfen. Lassen sich Zweifel am Erziehungsauftrag bzw. der Begleitung durch einen Erziehungsbeauftragten nicht ausräumen, sollten Sie den minderjährigen Gast konsequent auffordern, Ihren gastronomischen Betrieb zu verlassen.
Wenn Sie zu einem Gast „Nein“ sagen müssen:
- Gegenaggression bringt nichts! Bleiben Sie immer freundlich und respektvoll!
- Jugendliche ab 16 besser mit „Sie“ ansprechen (es sei denn, sie sind Ihnen persönlich bekannt), damit diese sich nicht zurückgesetzt fühlen!
- Bleiben Sie konsequent, wenn Sie Zweifel haben: Kein Ausweis, kein Ausschank! Im Zweifelsfalle bitten Sie den Gast, ein entsprechendes Dokument zu holen, bevor Sie alkoholhaltige Getränke ausschenken.
- Weisen Sie auf Ihre gesetzliche Verpflichtung hin!
- Bitten Sie den Gast um Verständnis für ihre Situation, in dem Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihren Job oder Ihre Gaststättenerlaubnis verlieren können.
- Wenn der Gast uneinsichtig ist und zunehmend aggressiv reagiert: Ziehen Sie Ihren Chef oder Kollegen hinzu!
Das Gaststättengesetz
- Laut Bundesgaststättengesetz dürfen Sie einem erkennbar betrunkenen Gast keine weiteren alkoholischen Getränke mehr ausschenken! Daher können nach der aktuellen Auslegung des Gaststättengesetzes sogenannte „Flatrate-Partys“, bei denen für einen einmaligen Eintrittspreis unbegrenzt viele alkoholhaltige Getränke (Bier, Wein, Sekt oder Spirituosen) ohne weitere Kontrolle an die Gäste ausgeschenkt werden, untersagt werden. Darüber hinaus regelt das Gaststättengesetz, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das günstigste alkoholhaltige Getränk bei vergleichbarer Menge!
- Nicht immer ist klar zu erkennen, wie viel Alkohol jemand schon getrunken hat. Wenn Sie bei einem Gast Verhaltensweisen erkennen, die darauf schließen lassen, dass er bereits betrunken ist, sollten Sie erst einmal nachfragen, wie viel er bereits getrunken hat. Solche Anzeichen könnten u. a. sein: unsicherer Gang, „Lallen“ oder ein glasiger Blick.